Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
2. Abschnitt.
Das geistige und das körperliche Leben.
A. Unterricht und Kvziebnng.
8 i. Zur Einführung.
Der einzelne vermag seinen Kindern nur ganz ausnahmsweise 767
selbst die Summe von Kenntnissen zu vermitteln, deren sie im späteren
Leben bedürfen; daher hat der Staat die Leitung des Unterrichts-
wesens in seine Hand genommen. In Deutschland hat man schon
früh die hervorragende Bedeutung einer guten Volksbildung erkannt
und demgemäß eifrig an der Verbesserung des Schulwesens gear-
beitet. Dieser Arbeit verdankt nicht zum kleinsten Teil das deutsche
Volk die führende Stellung, welche es jetzt unter den Kulturstaaten
der Erde einnimmt?
Das Unterrichtswesen ist im Deutschen Reiche Sache 768
der E i n z e l st a a t e n. Das Reich übt nur insofern einen gewissen
mittelbaren Einfluß daraus aus, als es durch die beim Reichsamt des
Innern gebildete R e i ch s s ch u l k 0 m m i s s i 0 n darüber wacht, daß
nur die Zeugnisse solcher Schulen als zum militärischen Dienst eines
Einjährig-Freiwilligen berechtigend anerkannt werden, welche sich auf
der erforderlichen Höhe befinden.
Die oberste Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichts- und 769
Erziehungswesens ist in Bayern Sache des S t a a t s Ministe-
riums des Innern für Kirchen- und Schulung e-
legenh eiten (häufig als Kultusministerium bezeichnet). Unter 1
1 Einen guten Maßstab für die Bildung eines Volkes bietet die Zahl
seiner sog. Analphabeten (— Nichtkenner des Alphabets), d. h. derer,
welche nicht lesen und schreiben können. Solche Analphabeten sind im
Deutschen Reich fast gar nicht mehr vorhanden, während sie z. B. in Spa-
nien und Portugal 75, in Italien 60, in Frankreich und England 15 Prozent
der gesamten Bevölkerung ausmachen.
TM Hauptwörter (50): [T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte]]
TM Hauptwörter (100): [T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T25: [Wissenschaft Kunst Zeit Sprache Geschichte Schrift Buch Werk Jahrhundert Erfindung]]
TM Hauptwörter (200): [T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T78: [Mill Staat Million Deutschland Reich Europa Einwohner Land Jahr deutsch], T165: [Kunst Wissenschaft Handel Gewerbe Bildung Land Stadt Schule Zeit Volk], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T173: [Sprache Wort Name Schrift Zeit Buch Form Kunst Art Werk]]
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Bayern Portugal Italien Frankreich England
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
258
Die innere Verwaltung
Volksfchullehrern und Volksschullehrerinnen, den Verwesern und
Verweserinnen Dienstalterszulagen aus der Staatskasse gewährt,
deren Höhe von der jeweiligen Bewilligung durch die Kammern ab-
hängt? Der Ruhegehalt dien st unfähiger Lehret wird
aus besonderen zu diesem Zweck bestimmten Kreisanstalten bestritten.
Reichen deren Mittel nicht ans, so sind andere Mittel der Kreise heran-
zuziehen. Auch leistet der Staat Zuschüsse. Die Unterstützung der
Hinterbliebenen der Volksschullehrer erfolgt durch besondere
für diesen Zweck errichtete Kreisvereine? Hierzu kommen Unter-
haltsbeiträge aus Staatsmitteln. Für die Gewährung von Ruhe-
gehalten und von Unterstützungen an Hinterbliebene besteht weiter
eine mit staatlichen Mitteln gegründete „Pensions-und R e -
likten-Unter st ützungs -Zuschußkasse".
8 3. Die Fachschulen.
Während die Volksschulen und Mittelschulen dazu bestimmt sind,
die im Leben ohne Riicksicht auf einen bestimmten einzelnen Beruf
notwendigen Kenntnisse zu vermitteln, dienen die Fachschulen, deren
Bedeutung in neuerer Zeit immer mehr gewürdigt wird, dazu, eine
besondere Vorbildung für einen bestimmten Beruf zu geben.
Die Organisation der Fachschulen in Bayern ist sehr mannigfach,
sie beruht häufig auf besonderen für die einzelne Anstalt getroffenen
Anordnungen. Hervorzuheben sind: die landwirtschaftlichen
Fortbildungsschulen, sie sollen die Kenntnisse der im Alter
der Sonntagsschulpflicht stehenden bäuerlichen Jugend in den Ele-
mentargegenständen festigen; die landwirtschaftlichen Win-
ters ch ulen? sie sollen den Söhnen von Landwirten nach Vollen-
dung des Volksschulunterrichts durch llnterricht in den Wintermona-
ten eine landwirtschaftlich fachliche Ausbildung gewähren und zu- *
* In Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern erhalten die Lehrer
keine Dienstalterszulagen, dagegen die Gemeinden Zuwendungen aus der
Staatskasse; sie haben ihrerseits die Bezüge der Lehrer zu erhöhen.
° Lehrer, die infolge Verschuldens vom Dienste enthoben wurden, sind
auf staatliche Unterhaltsbeiträge angewiesen.
7 Die Lehrer in München nehmen an den Kreisvereinen nicht teil.
8 Die an den landwirtschaftlichen Winterschulen angestellen Lehrer
haben nach Schluß der Schulzeit als Wanderlehrer zu wirken, ste
sollen hierbei die Landwirtschaft fördern und die Landwirte mit den wissen-
schaftlich und praktisch bewährten Verbesserungen der Betriebsweise ver-
traut machen.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T46: [Universität Berlin Jahr Schule Wissenschaft Leipzig Professor Akademie Hochschule Gymnasium], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit]]
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Das Gewerbewesen
389
Ii. Die geschichtliche Entwicklung des Gewerbes.
Das Gewerbe gelangte in Deutschland zuerst zur Ausbildung in 1185
den mittelalterlichen Städten. Dort rief das Bedürfnis des Schutzes
bereits in früher Zeit Vereinigungen der Gewerbetreibenden hervor,
die sog. Gilden, welche später als Zünfte und Innungen
bezeichnet wurden. Sie dienten zur Vertretung der Interessen ihrer
Mitglieder gegenüber den städtischer: Grundherren, zur gegenseitigen
wirtschaftlichen Unterstützung, zur Aufrechterhaltung der Ordnung
und zur Pflege der Geselligkeit. Unstreitig haben sie in ihrer Blüte-
zeit, welche in das 14. und 16. Jahrhundert fiel, das Gewerbe
mächtig gefördert. Allmählich aber verknöcherten sie und mißbrauch-
ten ihre Macht. Je mehr die innere Zerklüftung des Reichs, die
Mehrung der Zollschranken, die inneren Kriege, besonders der Dreißig-
jährige Krieg, eine Verarmung des Volkes herbeiführten, desto mehr
suchten die Zünfte das Einkommen ihrer Mitglieder zu sichern und
jede Konkurrenz fernzuhalten durch Ausbildung des Zunftzwanges,
durch übermäßige Ausdehnung des Lehrganges und Verteuerung des
Meisterwerkes, durch Erschwerung der Niederlassung und durch Aus-
dehnung der sog. Zwangs- und Bannrechte, vermöge deren die Ein-
wohner bestimmter Bezirke oder einzelne Klassen verpflichtet
waren, ihre Bediirfnisse bei den Zunftmitgliedern zu decken.
Jeder Fortschritt im Handwerk wurde gehemmt und besonders die ”86
Anwendung neuer Erfindungen wurde verhindert, indem die Zünfte
genaue und bindende Vorschriften über die technische Handhabung der
einzelnen Gewerbebetriebe erließen. Ebenso stemmten sie sich selbst-
verständlich der Ausbildung des Fabrikbetriebes entgegen. Vergebens!
Die großen Erfindungen des vergangenen Jahrhunderts führten
durch die neuen Maschinen eine völlige Umgestaltung der Technik deö
Gewerbebetriebs herbei und gaben den Anstoß zu den wirtschaftlichen
und sozialen Umgestaltungen unserer Zeit, unter deren Druck auch die
Fesseln des alten Zunftwesens zersprangen. An die Stelle des Zunft-
zwanges trat in Deutschland -im Laufe des vorigen Jahrhunderts
der Grundsatz der Gewerbefreiheit, welcher mit den
nötigen Einschränkungen auch unsere heutige Gewerbegesetzgebung
noch beherrscht.
Die wirtschaftlichen Umwälzungen der neuesten Zeit haben das 1187
Handwerk aus manchen Gebieten des gewerblichen Lebens verdrängt *
und zwei neue Betriebssysteme ausgebildet, die sog. Hausindu-
strie und den F a b r i k b e t r i e b.
4 Dagegen wird das Handwerk auf den Gebieten, welche cs jetzt noch
inne hat, sich wyhl im wesentlichen behaupten und auch künftig bei fleißiger
Ausübung und Verwendung der von der heutigen Technik gebotener: Hilfs-
mittel ausreichenden Erwerb sichern.
TM Hauptwörter (50): [T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T43: [Zeit Volk Jahrhundert Geschichte Reich Staat Leben Kultur Deutschland Mittelalter], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T54: [Staat Zeit Volk Deutschland Leben Reich Jahrhundert Macht Entwicklung Gebiet], T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T165: [Kunst Wissenschaft Handel Gewerbe Bildung Land Stadt Schule Zeit Volk]]
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
56
Das bayerische Staatsrecht
Er führt ein besonderes Wappen; seine Farben sind weiß und blau;
er ist von einem Hofstaate 17 umgeben. Er verleiht den Adel, Titel
und Orden.^
4. Die Vermögensrechte des Königs.
Dem König ist die Nutzung verschiedener Gebäude und Grund-
stücke zugewiesen. Zur Bestreitung seines Unterhalts bezieht er
außerdem den festen, durch das Finanzgesetz vom 25. Juni 1876 fest-
gesetzten Betrag von jährlich 4 231 044 Mark aus der Staatskasse, die
sogenannte Z i v i l l i st e. Sie ist aus die gesamten Staatsdomänen
„radiziert" und wird in Monatsraten entrichtet. Aus der Zivilliste
hat der König auch verschiedene Ausgaben zu bestreiten, so den Unter-
halt der Königin und der minderjährigen Kinder und den Aufwand
für den Hofstaat.
Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben
im übrigen besondere Ansprüche gegen die Staatskasse auf Leistung
von sogenannten Apanagen, unter Umständen auch aus Aussteuer.
Zurzeit beträgt der jährliche Aufwand für Apanagen 728 574 Mark.
17 Die Hofämter sind:
1. Der Königliche Obersthosmeisterstab; diesem unterstehen unter
anderem eine besondere Bauabteilung, ein Justitiariat und die
Leibgarde der Hartschiere.
2. Der Königliche Oberftkämmererstab; ihm gehören zu: die Käm-
merer, Kammerjunker und Hofjunker.
3. Der Königliche Obersthosmarschallstab; ihm untersteht unter anderem
eine besondere Hosgärtenabteilung.
4. Der Königliche Obcrststallmeisterstab.
Hierzu kommen noch unter anderem eine Hofmusik-Jntendanz, eine
Hoftheater-Jntendanz, die Geheim-Kanzlei Seiner Königlichen Ho-
heit des Prinzregenten Luitpold von Bayern, ein Hofsekretariat,
eine Hofkasse.
18 Sic wichtigsten bayerischen Orden sind:
1. Der Haus-Ritterorden vom heiligen Hubert; ihn erhalten im allge-
meinen nur regierende Fürsten und ihre Agnaten; außerdem nur
vorzüglich würdige Personen.
2. Der Haus-Ritterorden vom heiligen Georg.
3. Der Militär-Max-Josephs-Orden zur Belohnung für hervorragende
Kriegstaten.
4. Der Verdienst-Orden der Bayerischen Krone für vorzügliche dem
Staat geleistete Dienste.
5. Der Verdienst-Orden vom heiligen Michael.
6. Der Maximilians-Orden für Kunst und Wissenschaft.
7. Der Militärverdienstorden.
8. Der Ludwigsorden für 50 jährige Dienstzeit.
Neben den Orden bestehen eine Reihe von Medaillen und
Ehrenzeichen, so die Rettungsmedaille, das Feuerwchrehrenzeichen, die
Ludwigsmedaille für Wissenschaft und Kunst und für Industrie.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T47: [Friedrich Wilhelm Kaiser König Iii Kurfürst Jahr Preußen Brandenburg Johann], T3: [Stadt Schloß Straße Berlin Kirche Haus Gebäude Platz Garten Universität]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T20: [König Sohn Maria Heinrich Tochter Karl Herzog England Haus Gemahlin], T25: [Wissenschaft Kunst Zeit Sprache Geschichte Schrift Buch Werk Jahrhundert Erfindung]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T165: [Kunst Wissenschaft Handel Gewerbe Bildung Land Stadt Schule Zeit Volk], T151: [König Volk Kaiser Reich Fürst Land Gott Wilhelm Deutschland Frieden], T57: [Orden Polen Preußen Land Hochmeister Ritter Marienburg Stadt deutsch Jahr]]
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
252
Die innere Verwaltung
ihm sind die allgemeinen Organe der inneren Verwaltung, das sind
die Kammern des Innern der Kreisregierungen und die Distrikts-
verwaltungsbehörden, damit befaßt.
770 Zur Besorgung der Angelegenheiten der humanistischen und der
realistischen Mittelschulen ist im Kultusministerium eine beson-
dere M i n i st e r i a l a b t e i l n n g errichtet. Außerdem ist beim
Kultusministerium gur gutachtlichen Tätigkeit aus diesem Gebiet ein
besonderes „Kollegium", der O b e r st e Schulrat, gebildet. Letz-
terer besteht aus dem Kultusminister oder dem Vorstand der vorbe-
zeichneten Ministerialabteilung oder einem besonders bezeichneten
Mitglied des Obersten Schulrats als Vorsitzenden und aus ordent-
lichen und außerordentlichen Mitgliedern; ordentliche Mitglieder
sind die Mitglieder der bezeichneten Ministerialabteilung und eine
Anzahl besonders einberufener Mitglieder. Letztere versehen ihre
Tätigkeit als Mitglieder des Obersten Schulrats nur im Nebenamt.
Sie werden jeweils ans säns Jahre ans den Lehrern der Mittelschulen
und der Hochschulen entnommen. Außerordentliche Mitglieder sind
ein Arzt und sonstige für besondere Fälle ernannte Personen. Wie
erwähnt, hat der Oberste Schulrat nur eine gutachtliche, nicht eine
entscheidende Stinune. Sein Geschäftsgang im einzelnen wird durch
eine Geschäftsordnung geregelt.
77x Als weitere technische Organe sind zu erwähnen die S ch u l k 0 m-
Missionen. Für die oberste fachmännische Begutachtung wichti-
gen Angelegenheiten der Kunstgewerbeschulen, der Fachschulen und
Fortbildungsschulen, der Anstalten zur Heranbildung von Volksschul-
lehrern und Volksschullehrerinnen, der höheren weiblichen Unter-
richtsanstalten und der Volksschulen ist die L a n d e s s ch u I k 0 m -
Mission gebildet. Diese ist ein besonderes Kollegium des Kultus-
ministeriums und setzt sich zusammen aus dem Referenten des Mini-
steriums und aus besonders ernannten Mitgliedern, die teils den
nacherwähnten Kreisschulkommissionen (s. Nr. 772), teils den
Kreisen sonstiger auf dem Gebiet des Unterrichts erfahrener Personen
entnommen werden. Die Mitgliedschaft wird inr Nebenamt geführt.
Den Vorsitz führt der Kultusminister, der sich durch ein Mitglied der
Landesschulkommission vertreten lassen kann.
772 Für die fachmännische Beratung wichtiger Angelegenheiten der
Lehrerbildungsanstalten, der höheren weiblichen Unterrichtsanstalten,
der Volksschulen und der Fortbildungsschulen ist bei jeder Kreis-
regierung eine Kreis sch ulkommission gebildet. Sie setzt
sich zusammen ans dem mit der Behandlung des Schulwesens befaß-
ten Beamten der Kreisregierung, dem Kreisschulinspektor (s. Nr. 787)
und einer Anzahl weiterer Mitglieder, die vom König aus den Schul-
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TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T46: [Universität Berlin Jahr Schule Wissenschaft Leipzig Professor Akademie Hochschule Gymnasium]]
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
264
Die innere Verwaltung
besteht kein Zwang in der Auswahl oder zum Besuch der Vorlesungen;
dagegen schreiben allerdings die verschiedenen Prüfungsordnungen
vor, daß zu den Prüfungen nur zugelassen wird, wer nachweist, daß
er bestimmte Vorlesungen, und zwar unter llmständen in bestimm-
ter Reihenfolge, gehört hat.
Weibliche Studierende, die das Reifezeugnis eines
deiltschen humanistischen Gymnasiums, eines deutschen Realgymna-
siums oder einer deutschen Oberrealschule besitzen, können in Bayern
in gleicher Weise wie männliche Studierende zur Immatrikulation
zugelassen werden. Weibliche Personen, die die bezeichneten Erforder-
nisse erfüllen, ferner weibliche Personen, die sich über den Besuch
einer Lehrerinnenbildungsanstalt und die erfolgreiche Ablegung der
Seniinarfchlußprüfung oder über den Besuch einer höheren Mädchen-
schule und die erfolgreiche Ablegung der Lehrerinnenprüfung in den
neueren Sprächet! ausweisen, können ohne weiteres als Hörerinnen
zugelassen werden, für andere weibliche Personen kann die Zulassung
als Hörerinnen nur niit ministerieller Genehmigung erfolgen.
Ii. Die Technische Hochschule.
1. Die Technische Hochschule in München, früher Poly-
technikum genannt, soll „eine vollständige wissenschaftliche Ausbildung
für den technischen und den Lehrberuf gewähren sowohl in den für
die allgemeine Bildung erforderlichen Kenntnissen als auch in den-
jenigen Disziplinen, die auf den exakten Wissenschaften und darstel-
lenden Künsten beruhen". Sie gliedert sich in sechs A b t e i l u n -
g e n, eine allgemeine Abteilung, eine Bauingenieur-, eiue Architek-
ten-, eine Maschineningenieur-, eiue chemische und eine landwirt-
schaftliche Abteilung. An der Spitze steht der R e k t o r, er führt den
Titel Magnifizenz und wird vom König ernannt; neben ihm ist ein
Prorekto r, d. i. der jeweils abgehende Rektor, vorhanden; daneben
besteht ein Senat, der sich aus dem Rektor, dem Prorektor und den
Vorständen der Abteilungen zusammensetzt. Die ordentlichen Lehrer
führen die Bezeichnung Professoren, sie gliedern sich in ordentliche
und außerordentliche, neben ihnen sind Lehrer, Assistenten und
Privatdozenten vorhanden. Fiir die wichtigeren Angelegenheiten
tritt das Gesamtkollegium, das sind sämtliche Professoren,
zusammen.
2. Wer als S t u d i e r e n d e r A u f n a h m e finden will, hat das
Reifezeugnis eines humanistischen Gymnasiums, eines Realgymna-
siums, einer Oberrealschule, des bayerischen Kadettenkorps, oder einer
gleichwertigen nicht bayerischen Anstalt vorzulegen. Zur Aufnahme
in die landwirtschaftliche Abteilung genügt auch das Zeugnis über
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Die Zwangserziehung
269
Heimatgemeinde in dieser Weise zu einem Ersatz nicht kommen, so
sind ihr die Kosten zu ein Fünftel von der Distriktsgemeinde, 31t zwei
Fünftel aus der Staatskasse zu ersetzen.^
B. Wissenschaft und Kunst.
I. Die oberste Leitung.
Die 0 b e r st e L e i t u n g der auf Wissenschaft und Kunst bezllg- 82z
liehen Angelegenheiten obliegt in der Hauptsache dem Kultusmini-
sterium; unter ihm stehen eine Reihe von Anstalten und Einrichtun-
gen, die der Pflege der Wissenschaft und der Kunst dienen.
Ii. Die Anstalten zur Förderung der Wissenschaft.
1. Der Förderung der Wissenschaft dienen die bereits erwähn- 824
ten Schulen, vor allem die Hochschulen; im übrigen ist zimächst her-
vorzuheben die Akademie der Wissenschaften in München.
Sie ist ein Verein von Gelehrten zur Pflege der Wissenschaften, ins-
besondere auch zur Schaffung von Werken, die ein einzelner nicht
schaffen könnte. Ausgeschlossen sind aus ihrem Wirkungskreis die
„besonderen positiven Wissenschaften", wie Theologie, Jurisprudenz,
Nationalökonomie und Medizin. Dagegen fallen in ihr Gebiet Philo-
sophie, Philologie, Geschichte, Mathematik, Naturwissenschaften. An
der Spitze steht ein Präsident, er wird vom König ernannt. Der
Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch freie Wahl durch die Mit-
glieder, die Wahl bedarf der königlichen Bestätigung.
2. Der bayerische Staat hat eine Reihe wissenschaftlicher 825
Sammlungen; ans diesen mögen hervorgehoben werden; der
Botanische Garten und das Pflanzenphysiologische Institut, die Eth-
nographische Sammlung, die Geologische Sammlung, das Müuzkabi-
uett, die Paläontologische Sammlung, die Sternwarte, das Erd-
magnetische Observatorium. Fiir die Verwaltung der einzelnen
Sammlungen sind Direktoren bestellt. Die Aufsicht über diese 15
15 Die Unterbringung in eine Zwangscrziehungsanstalt kann auch in
einem Strafurteil ausgesprochen werden, in welchem auf Freisprechung
eines jugendlichen Angeklagten nur deshalb erkannt wird, toeil er die zur
Erkenntnis der Strafbarkeit seiner Handlung erforderliche Einsicht zur
Zeit der Tat noch nicht besessen hat (s. Nr. 239). In diesen Fällen erfolgt
die Unterbringung durch die Distriktsverwaltungsbehörde; die Dauer der
Verwahrung bestimmt die Kreisregierung, die Kosten fallen, soweit sie nicht
aus dem Vermögen des Kindes oder unterhaltungspflichtiger Verwandter
gedeckt werden können, der Staatskasse zur Last.
TM Hauptwörter (50): [T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
270
Die innere Verwaltung
Sammlungen wird von dem Generaldirektor der wissen-
schaftlichen Sammlungen des Staats geführt.
3. Daneben bestehen eine Reihe sonstiger Anstalten zur Förde-
rung der Wissenschaft und der Kunst, so die H o f - und Staats-
bibliothek zu M ii n ch e n , die Universitätsbibliotheken, die
Königliche Bibliothek zu Bamberg und eine Anzahl Provinzialbiblio-
theken/o ferner, unter dem Ministerium des Königlichen Hauses und
des Aeußern stehend, das Geheime Haus- tind Staats-
archiv zu München, und unter dem Ministerium des Innern
stehend, die st a a t l i ch e n Archive, nämlich das Allgemeine
Reichsarchiv 31t München und die an verschiedenen Orten des
Königsreichs errichteten Kreisarchive, weiter das ebenfalls unter die-
sem Ministerium stehende S t a t i st i s ch e Landesamt zu Mün-
chen (früher Statistisches Bureau genannt), dessen Hauptaufgabe es
ist, das für die Landes- und die Reichsstatistik zu liefernde Material
zu sammeln, zu bearbeiten und zu veröffentlichen. Zur Unterstützung
steht ihm der im wesentlichen aus Vertretern der Ministerien, der Wis-
senschaft, der Landwirtschaft, der Industrie, der Gewerbe und des
Handels gebildete S t a t i st i s ch e Beirat zur Seite.
Als Reichsbehörde ist zu erwähnen die Physikalisch-tech-
nische R e i ch s a n st a l t zu Charlottenburg für die ver-
suchsmäßige Förderung der exakten Naturforschung und Präzisions-
technik.
Iii. Tic zeichnende, malende und plastische Kunst.
1. Der Förderung der bildenden Kunst dient in erster Linie die
Akademie der bildenden K ü n st e in Miinchen. Sie ist
einerseits eine Lehr- und Bildnngsanstalt^ und anderseits eine
Knnstgesellschaft. Der Unterricht umfaßt alle Zweige der bildenden
Kunst und erfolgt vorzugsweise durch praktische Ausbildung, daneben
wird auch theoretischer Unterricht erteilt. In ihrer zweiten Eigen-
schaft erscheint die Akademie als „gelehrte Gesellschaft" und dient in
der bei solchen üblichen Weise den Zwecken der Kunst, so durch Her-
stellung der Verbindung mit anderen Künstlern, durch Beratung
10 Die Befähigung zur Anstellung im höheren Biblio-
thek d i e n st wird durch Ableistung eines einundeinhalbjährigen Vorbe-
reitungsdienstes und Ablegung der bibliothekarischen Fachprüfung erworben.
Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird nur erteilt bei Vorlegung des
Reifezeugnisses eines deutschen humanistischen Gymnasiums, eines Real-
gymnasiums oder einer Oberrealschule und des Zeugnisses über das Be-
stehen einer Staats- oder Hochschulabgangsprüfung, so einer der Prüfungen
für den Unterricht in den Sprachen oder der ersten juristischen Prüfung.
37 Die Zahl der Schüler im Semester bewegt sich zwischen 400 und 500.
Die Anstalt hat den Charakter einer Hochschule.
TM Hauptwörter (50): [T3: [Stadt Schloß Straße Berlin Kirche Haus Gebäude Platz Garten Universität], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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Wissenschaft und Kunst
271
künstlerischer Fragen, durch Veranstaltung von Ausstellungen. An der
Spitze steht ein Direktor, dem Professoren und Dozenten beigegeben
sind.
2. Der bayerische Staat besitzt an verschiedenen Orten, Hauptfach- 828
lich in München, K u n st s a m m l u n g e n. Fiir die oberste Leitung
und Verwaltung der staatlichen Gemäldesammlungen des König-
reichs ist der „Zentralgemäldegalerie-Direktor" be-
rufen. Daneben besteht eine Direktion zur Verwaltung der Königl.
Graphischen Sa m m l u n g (früher als Kupferstich- und Hand-
zeichnungen-Sammlung bezeichnet). Fiir die Begutachtung der die
staatlichen Kunstsammlungen berührenden gemeinschaftlichen Ange-
legenheiten sowie fiir besonders wichtige Angelegenheiten der ein-
zelnen Kunstsammlungen ist eine besondere Kommission, die Gene-
r a l k 0 m m i s s i 0 n der Kunstsammlungen des Staa-
tes, errichtet. Den Vorsitz führt der Kultusminister oder ein von
ihm bestellter Vertreter. Zur Beratung iiber Erwerbungen für die
staatlichen Kunstsammlungen werden Spezialkommissionen gebildet.
Iv. Die Akademie der Tonkunst.
Die Akademie der Tonkunst (früher als Konservatorium fiir 829
Musik bezeichnet) bezweckt die höhere Ausbildung ans dem Gesamt-
gebiet der Musik; mit ihr sind ein Seminar zur Ausbildung für den
Lehrberuf im Klavierspiel und eine Vorschule für die Orchesterinstrn-
mente verbunden. An der Spitze stehen ein erster und ein zweiter
Direktor, von denen der erstere die kiinstlerischen, der zweite die ge-
schäftlichen Angelegenheiten verwaltet. Neben ihnen sind ein Sekre-
tär und eine Anzahl von Lehrern und Lehrerinnen bestellt. Die Be-
handlung wichtigerer Angelegenheiten erfolgt durch einen Lehrerrat.
Zur Aufnahme wird in der Regel die Zurücklegung des sechzehnten
Lebensjahrs, eine gewisse allgemeine Bildung und ein gewisses Mas;
technischer Kenntnisse erfordert; die Ausnahme ist von dem Bestehen
einer Prüfung abhängig.
V. Die Erhaltung anthropologisch, geschichtlich oder künstlerisch
wertvoller Gegenstände.
1. Zur Pflege der prähistorischen und historischen Denkmale 830
Bayerns besteht in München das Generalkonservatorium
der K n n st d e n k m a l e und Altertümer Bayerns.
Diesem obliegt hauptsächlich die Auszeichnung und Erhaltung der
Denkmale, die Ueberwachung der Ausgrabungen und Funde, die
Fiirsorge für öffentliche Museen, die nicht unter staatlicher Verwal-
tung stehen. Dem Konservatorium sind eine Konservierungs- und
eine Restaurationsanstalt beigegeben. Zur Förderung der Bestre-
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Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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Das Wirtschaftsleben
255 b. Vollzugsbehörden sind zunächst die Kreisregierungen, Kam-
mern des Innern. Ihnen obliegt die Leitung und Beaufsichtigung
des Staatsbauwcsens, des Straßen- und Wasserwesens für einen
Regierungsbezirk. Für diese Zwecke sind bei den Regierungen R e -
g i e r u n g s- und Kreisbau rate und Regierungs- und
Kreisbauassessoren sowohl für das Landbatt- wie für das
Jngenieursach aufgestellt.
256 c. Die untersten Vollzugsbehörden sind die Distriktsverwaltungs-
behörden und die B a u ä m t e r. Es bestehen besondere Bauämter
für den Landbau, die Landbauämter; ihrer sind es stebenundzwanzig
und besondere Bauämter für den Straßen-, Brücken- und Wasserbau,
die Straßen- und Flußbauämter, vierundzwanzig an der Zahl. Die
Bauämter haben für die bauliche Unterhaltung der in ihrem Bezirk
befindlichen Bauten zu sorgen, die Herstellung neuer Bauten zu lei-
ten und den Bezirksämtern bei Ausiibung der Staaisaufsicht über
die Distrikte, Gemeinden und Stiftungen Gutachten zu erstatten.
Neben diesen allgemeinen Baubehörden bestehen einzelne be-
sondere Aemter für besondere Zwecke, zunächst
257 cl. das hydrotechnische B u r e a u in München, das der
Obersten Baubehörde als besondere Abteilung beigegeben ist. Der
Vorstand führt die Bezeichnung Direktor. Es hat das vorhandene
hydrotechnische Material zu sauuneln, die Beobachtungen auf diesem
Gebiet fortzusetzen und zu verwerten, die leitenden Gesichtspunkte
für eine Wasserstands- und Hochwasserprognose, für einen Nachrich-
tendienst und für die Bekämpfung der Hochwasser- und Eisgefahr
aufzustellen und hydrotechnische Fragen von größerer Wichtigkeit zu
begutachten.
258 Es hat auch bereits, gesondert für das Donaugebiet und für
das Maingebiet, einen Hochwasser nachrichtendien st einge-
richtet; dieser bezweckt rasche Verbreitung der Nachrichten iiber Hoch-
wasser und Eisgang zur Verhütung von Schäden.
259 e. Für die Zwecke der Wasserversorgung ist eine besondere dem
Ministerium des Innern untergeordnete Zentralstelle mit dem Sitz
in München, das Königliche Wasserversorgungsbureau,
gebildet. Es hat hauptsächlich die Aufgabe, bei der Bildung öffent-
licher Wasserversorgungsgenossenschaften und bei der Verbesserung
der Wasserversorgungsverhältnisse durch die Gemeinden Beihilfe
durch Aufstellung von Entwürfen und durch Leitung der Bauausfüh-
rung, ferner durch Begutachtung der Entwürfe anderer Techniker zu
unterstützen. Außerdem hat es beim Vollzüge des Wassergesetzes
mitzuwirken. Die Beihilfe des Bureails wird in der Regel kosten-
los gewährt. Der Vorstand führt die Bezeichnung Direktor.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit]]
TM Hauptwörter (200): [T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T165: [Kunst Wissenschaft Handel Gewerbe Bildung Land Stadt Schule Zeit Volk]]