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1. Bürgerkunde - S. 251

1909 - Karlsruhe : Braun
2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben. A. Unterricht und Kvziebnng. 8 i. Zur Einführung. Der einzelne vermag seinen Kindern nur ganz ausnahmsweise 767 selbst die Summe von Kenntnissen zu vermitteln, deren sie im späteren Leben bedürfen; daher hat der Staat die Leitung des Unterrichts- wesens in seine Hand genommen. In Deutschland hat man schon früh die hervorragende Bedeutung einer guten Volksbildung erkannt und demgemäß eifrig an der Verbesserung des Schulwesens gear- beitet. Dieser Arbeit verdankt nicht zum kleinsten Teil das deutsche Volk die führende Stellung, welche es jetzt unter den Kulturstaaten der Erde einnimmt? Das Unterrichtswesen ist im Deutschen Reiche Sache 768 der E i n z e l st a a t e n. Das Reich übt nur insofern einen gewissen mittelbaren Einfluß daraus aus, als es durch die beim Reichsamt des Innern gebildete R e i ch s s ch u l k 0 m m i s s i 0 n darüber wacht, daß nur die Zeugnisse solcher Schulen als zum militärischen Dienst eines Einjährig-Freiwilligen berechtigend anerkannt werden, welche sich auf der erforderlichen Höhe befinden. Die oberste Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichts- und 769 Erziehungswesens ist in Bayern Sache des S t a a t s Ministe- riums des Innern für Kirchen- und Schulung e- legenh eiten (häufig als Kultusministerium bezeichnet). Unter 1 1 Einen guten Maßstab für die Bildung eines Volkes bietet die Zahl seiner sog. Analphabeten (— Nichtkenner des Alphabets), d. h. derer, welche nicht lesen und schreiben können. Solche Analphabeten sind im Deutschen Reich fast gar nicht mehr vorhanden, während sie z. B. in Spa- nien und Portugal 75, in Italien 60, in Frankreich und England 15 Prozent der gesamten Bevölkerung ausmachen.

2. Bürgerkunde - S. 258

1909 - Karlsruhe : Braun
258 Die innere Verwaltung Volksfchullehrern und Volksschullehrerinnen, den Verwesern und Verweserinnen Dienstalterszulagen aus der Staatskasse gewährt, deren Höhe von der jeweiligen Bewilligung durch die Kammern ab- hängt? Der Ruhegehalt dien st unfähiger Lehret wird aus besonderen zu diesem Zweck bestimmten Kreisanstalten bestritten. Reichen deren Mittel nicht ans, so sind andere Mittel der Kreise heran- zuziehen. Auch leistet der Staat Zuschüsse. Die Unterstützung der Hinterbliebenen der Volksschullehrer erfolgt durch besondere für diesen Zweck errichtete Kreisvereine? Hierzu kommen Unter- haltsbeiträge aus Staatsmitteln. Für die Gewährung von Ruhe- gehalten und von Unterstützungen an Hinterbliebene besteht weiter eine mit staatlichen Mitteln gegründete „Pensions-und R e - likten-Unter st ützungs -Zuschußkasse". 8 3. Die Fachschulen. Während die Volksschulen und Mittelschulen dazu bestimmt sind, die im Leben ohne Riicksicht auf einen bestimmten einzelnen Beruf notwendigen Kenntnisse zu vermitteln, dienen die Fachschulen, deren Bedeutung in neuerer Zeit immer mehr gewürdigt wird, dazu, eine besondere Vorbildung für einen bestimmten Beruf zu geben. Die Organisation der Fachschulen in Bayern ist sehr mannigfach, sie beruht häufig auf besonderen für die einzelne Anstalt getroffenen Anordnungen. Hervorzuheben sind: die landwirtschaftlichen Fortbildungsschulen, sie sollen die Kenntnisse der im Alter der Sonntagsschulpflicht stehenden bäuerlichen Jugend in den Ele- mentargegenständen festigen; die landwirtschaftlichen Win- ters ch ulen? sie sollen den Söhnen von Landwirten nach Vollen- dung des Volksschulunterrichts durch llnterricht in den Wintermona- ten eine landwirtschaftlich fachliche Ausbildung gewähren und zu- * * In Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern erhalten die Lehrer keine Dienstalterszulagen, dagegen die Gemeinden Zuwendungen aus der Staatskasse; sie haben ihrerseits die Bezüge der Lehrer zu erhöhen. ° Lehrer, die infolge Verschuldens vom Dienste enthoben wurden, sind auf staatliche Unterhaltsbeiträge angewiesen. 7 Die Lehrer in München nehmen an den Kreisvereinen nicht teil. 8 Die an den landwirtschaftlichen Winterschulen angestellen Lehrer haben nach Schluß der Schulzeit als Wanderlehrer zu wirken, ste sollen hierbei die Landwirtschaft fördern und die Landwirte mit den wissen- schaftlich und praktisch bewährten Verbesserungen der Betriebsweise ver- traut machen.

3. Bürgerkunde - S. 389

1909 - Karlsruhe : Braun
Das Gewerbewesen 389 Ii. Die geschichtliche Entwicklung des Gewerbes. Das Gewerbe gelangte in Deutschland zuerst zur Ausbildung in 1185 den mittelalterlichen Städten. Dort rief das Bedürfnis des Schutzes bereits in früher Zeit Vereinigungen der Gewerbetreibenden hervor, die sog. Gilden, welche später als Zünfte und Innungen bezeichnet wurden. Sie dienten zur Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber den städtischer: Grundherren, zur gegenseitigen wirtschaftlichen Unterstützung, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Pflege der Geselligkeit. Unstreitig haben sie in ihrer Blüte- zeit, welche in das 14. und 16. Jahrhundert fiel, das Gewerbe mächtig gefördert. Allmählich aber verknöcherten sie und mißbrauch- ten ihre Macht. Je mehr die innere Zerklüftung des Reichs, die Mehrung der Zollschranken, die inneren Kriege, besonders der Dreißig- jährige Krieg, eine Verarmung des Volkes herbeiführten, desto mehr suchten die Zünfte das Einkommen ihrer Mitglieder zu sichern und jede Konkurrenz fernzuhalten durch Ausbildung des Zunftzwanges, durch übermäßige Ausdehnung des Lehrganges und Verteuerung des Meisterwerkes, durch Erschwerung der Niederlassung und durch Aus- dehnung der sog. Zwangs- und Bannrechte, vermöge deren die Ein- wohner bestimmter Bezirke oder einzelne Klassen verpflichtet waren, ihre Bediirfnisse bei den Zunftmitgliedern zu decken. Jeder Fortschritt im Handwerk wurde gehemmt und besonders die ”86 Anwendung neuer Erfindungen wurde verhindert, indem die Zünfte genaue und bindende Vorschriften über die technische Handhabung der einzelnen Gewerbebetriebe erließen. Ebenso stemmten sie sich selbst- verständlich der Ausbildung des Fabrikbetriebes entgegen. Vergebens! Die großen Erfindungen des vergangenen Jahrhunderts führten durch die neuen Maschinen eine völlige Umgestaltung der Technik deö Gewerbebetriebs herbei und gaben den Anstoß zu den wirtschaftlichen und sozialen Umgestaltungen unserer Zeit, unter deren Druck auch die Fesseln des alten Zunftwesens zersprangen. An die Stelle des Zunft- zwanges trat in Deutschland -im Laufe des vorigen Jahrhunderts der Grundsatz der Gewerbefreiheit, welcher mit den nötigen Einschränkungen auch unsere heutige Gewerbegesetzgebung noch beherrscht. Die wirtschaftlichen Umwälzungen der neuesten Zeit haben das 1187 Handwerk aus manchen Gebieten des gewerblichen Lebens verdrängt * und zwei neue Betriebssysteme ausgebildet, die sog. Hausindu- strie und den F a b r i k b e t r i e b. 4 Dagegen wird das Handwerk auf den Gebieten, welche cs jetzt noch inne hat, sich wyhl im wesentlichen behaupten und auch künftig bei fleißiger Ausübung und Verwendung der von der heutigen Technik gebotener: Hilfs- mittel ausreichenden Erwerb sichern.

4. Bürgerkunde - S. 56

1909 - Karlsruhe : Braun
56 Das bayerische Staatsrecht Er führt ein besonderes Wappen; seine Farben sind weiß und blau; er ist von einem Hofstaate 17 umgeben. Er verleiht den Adel, Titel und Orden.^ 4. Die Vermögensrechte des Königs. Dem König ist die Nutzung verschiedener Gebäude und Grund- stücke zugewiesen. Zur Bestreitung seines Unterhalts bezieht er außerdem den festen, durch das Finanzgesetz vom 25. Juni 1876 fest- gesetzten Betrag von jährlich 4 231 044 Mark aus der Staatskasse, die sogenannte Z i v i l l i st e. Sie ist aus die gesamten Staatsdomänen „radiziert" und wird in Monatsraten entrichtet. Aus der Zivilliste hat der König auch verschiedene Ausgaben zu bestreiten, so den Unter- halt der Königin und der minderjährigen Kinder und den Aufwand für den Hofstaat. Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben im übrigen besondere Ansprüche gegen die Staatskasse auf Leistung von sogenannten Apanagen, unter Umständen auch aus Aussteuer. Zurzeit beträgt der jährliche Aufwand für Apanagen 728 574 Mark. 17 Die Hofämter sind: 1. Der Königliche Obersthosmeisterstab; diesem unterstehen unter anderem eine besondere Bauabteilung, ein Justitiariat und die Leibgarde der Hartschiere. 2. Der Königliche Oberftkämmererstab; ihm gehören zu: die Käm- merer, Kammerjunker und Hofjunker. 3. Der Königliche Obersthosmarschallstab; ihm untersteht unter anderem eine besondere Hosgärtenabteilung. 4. Der Königliche Obcrststallmeisterstab. Hierzu kommen noch unter anderem eine Hofmusik-Jntendanz, eine Hoftheater-Jntendanz, die Geheim-Kanzlei Seiner Königlichen Ho- heit des Prinzregenten Luitpold von Bayern, ein Hofsekretariat, eine Hofkasse. 18 Sic wichtigsten bayerischen Orden sind: 1. Der Haus-Ritterorden vom heiligen Hubert; ihn erhalten im allge- meinen nur regierende Fürsten und ihre Agnaten; außerdem nur vorzüglich würdige Personen. 2. Der Haus-Ritterorden vom heiligen Georg. 3. Der Militär-Max-Josephs-Orden zur Belohnung für hervorragende Kriegstaten. 4. Der Verdienst-Orden der Bayerischen Krone für vorzügliche dem Staat geleistete Dienste. 5. Der Verdienst-Orden vom heiligen Michael. 6. Der Maximilians-Orden für Kunst und Wissenschaft. 7. Der Militärverdienstorden. 8. Der Ludwigsorden für 50 jährige Dienstzeit. Neben den Orden bestehen eine Reihe von Medaillen und Ehrenzeichen, so die Rettungsmedaille, das Feuerwchrehrenzeichen, die Ludwigsmedaille für Wissenschaft und Kunst und für Industrie.

5. Bürgerkunde - S. 252

1909 - Karlsruhe : Braun
252 Die innere Verwaltung ihm sind die allgemeinen Organe der inneren Verwaltung, das sind die Kammern des Innern der Kreisregierungen und die Distrikts- verwaltungsbehörden, damit befaßt. 770 Zur Besorgung der Angelegenheiten der humanistischen und der realistischen Mittelschulen ist im Kultusministerium eine beson- dere M i n i st e r i a l a b t e i l n n g errichtet. Außerdem ist beim Kultusministerium gur gutachtlichen Tätigkeit aus diesem Gebiet ein besonderes „Kollegium", der O b e r st e Schulrat, gebildet. Letz- terer besteht aus dem Kultusminister oder dem Vorstand der vorbe- zeichneten Ministerialabteilung oder einem besonders bezeichneten Mitglied des Obersten Schulrats als Vorsitzenden und aus ordent- lichen und außerordentlichen Mitgliedern; ordentliche Mitglieder sind die Mitglieder der bezeichneten Ministerialabteilung und eine Anzahl besonders einberufener Mitglieder. Letztere versehen ihre Tätigkeit als Mitglieder des Obersten Schulrats nur im Nebenamt. Sie werden jeweils ans säns Jahre ans den Lehrern der Mittelschulen und der Hochschulen entnommen. Außerordentliche Mitglieder sind ein Arzt und sonstige für besondere Fälle ernannte Personen. Wie erwähnt, hat der Oberste Schulrat nur eine gutachtliche, nicht eine entscheidende Stinune. Sein Geschäftsgang im einzelnen wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. 77x Als weitere technische Organe sind zu erwähnen die S ch u l k 0 m- Missionen. Für die oberste fachmännische Begutachtung wichti- gen Angelegenheiten der Kunstgewerbeschulen, der Fachschulen und Fortbildungsschulen, der Anstalten zur Heranbildung von Volksschul- lehrern und Volksschullehrerinnen, der höheren weiblichen Unter- richtsanstalten und der Volksschulen ist die L a n d e s s ch u I k 0 m - Mission gebildet. Diese ist ein besonderes Kollegium des Kultus- ministeriums und setzt sich zusammen aus dem Referenten des Mini- steriums und aus besonders ernannten Mitgliedern, die teils den nacherwähnten Kreisschulkommissionen (s. Nr. 772), teils den Kreisen sonstiger auf dem Gebiet des Unterrichts erfahrener Personen entnommen werden. Die Mitgliedschaft wird inr Nebenamt geführt. Den Vorsitz führt der Kultusminister, der sich durch ein Mitglied der Landesschulkommission vertreten lassen kann. 772 Für die fachmännische Beratung wichtiger Angelegenheiten der Lehrerbildungsanstalten, der höheren weiblichen Unterrichtsanstalten, der Volksschulen und der Fortbildungsschulen ist bei jeder Kreis- regierung eine Kreis sch ulkommission gebildet. Sie setzt sich zusammen ans dem mit der Behandlung des Schulwesens befaß- ten Beamten der Kreisregierung, dem Kreisschulinspektor (s. Nr. 787) und einer Anzahl weiterer Mitglieder, die vom König aus den Schul-

6. Bürgerkunde - S. 264

1909 - Karlsruhe : Braun
264 Die innere Verwaltung besteht kein Zwang in der Auswahl oder zum Besuch der Vorlesungen; dagegen schreiben allerdings die verschiedenen Prüfungsordnungen vor, daß zu den Prüfungen nur zugelassen wird, wer nachweist, daß er bestimmte Vorlesungen, und zwar unter llmständen in bestimm- ter Reihenfolge, gehört hat. Weibliche Studierende, die das Reifezeugnis eines deiltschen humanistischen Gymnasiums, eines deutschen Realgymna- siums oder einer deutschen Oberrealschule besitzen, können in Bayern in gleicher Weise wie männliche Studierende zur Immatrikulation zugelassen werden. Weibliche Personen, die die bezeichneten Erforder- nisse erfüllen, ferner weibliche Personen, die sich über den Besuch einer Lehrerinnenbildungsanstalt und die erfolgreiche Ablegung der Seniinarfchlußprüfung oder über den Besuch einer höheren Mädchen- schule und die erfolgreiche Ablegung der Lehrerinnenprüfung in den neueren Sprächet! ausweisen, können ohne weiteres als Hörerinnen zugelassen werden, für andere weibliche Personen kann die Zulassung als Hörerinnen nur niit ministerieller Genehmigung erfolgen. Ii. Die Technische Hochschule. 1. Die Technische Hochschule in München, früher Poly- technikum genannt, soll „eine vollständige wissenschaftliche Ausbildung für den technischen und den Lehrberuf gewähren sowohl in den für die allgemeine Bildung erforderlichen Kenntnissen als auch in den- jenigen Disziplinen, die auf den exakten Wissenschaften und darstel- lenden Künsten beruhen". Sie gliedert sich in sechs A b t e i l u n - g e n, eine allgemeine Abteilung, eine Bauingenieur-, eiue Architek- ten-, eine Maschineningenieur-, eiue chemische und eine landwirt- schaftliche Abteilung. An der Spitze steht der R e k t o r, er führt den Titel Magnifizenz und wird vom König ernannt; neben ihm ist ein Prorekto r, d. i. der jeweils abgehende Rektor, vorhanden; daneben besteht ein Senat, der sich aus dem Rektor, dem Prorektor und den Vorständen der Abteilungen zusammensetzt. Die ordentlichen Lehrer führen die Bezeichnung Professoren, sie gliedern sich in ordentliche und außerordentliche, neben ihnen sind Lehrer, Assistenten und Privatdozenten vorhanden. Fiir die wichtigeren Angelegenheiten tritt das Gesamtkollegium, das sind sämtliche Professoren, zusammen. 2. Wer als S t u d i e r e n d e r A u f n a h m e finden will, hat das Reifezeugnis eines humanistischen Gymnasiums, eines Realgymna- siums, einer Oberrealschule, des bayerischen Kadettenkorps, oder einer gleichwertigen nicht bayerischen Anstalt vorzulegen. Zur Aufnahme in die landwirtschaftliche Abteilung genügt auch das Zeugnis über

7. Bürgerkunde - S. 269

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Zwangserziehung 269 Heimatgemeinde in dieser Weise zu einem Ersatz nicht kommen, so sind ihr die Kosten zu ein Fünftel von der Distriktsgemeinde, 31t zwei Fünftel aus der Staatskasse zu ersetzen.^ B. Wissenschaft und Kunst. I. Die oberste Leitung. Die 0 b e r st e L e i t u n g der auf Wissenschaft und Kunst bezllg- 82z liehen Angelegenheiten obliegt in der Hauptsache dem Kultusmini- sterium; unter ihm stehen eine Reihe von Anstalten und Einrichtun- gen, die der Pflege der Wissenschaft und der Kunst dienen. Ii. Die Anstalten zur Förderung der Wissenschaft. 1. Der Förderung der Wissenschaft dienen die bereits erwähn- 824 ten Schulen, vor allem die Hochschulen; im übrigen ist zimächst her- vorzuheben die Akademie der Wissenschaften in München. Sie ist ein Verein von Gelehrten zur Pflege der Wissenschaften, ins- besondere auch zur Schaffung von Werken, die ein einzelner nicht schaffen könnte. Ausgeschlossen sind aus ihrem Wirkungskreis die „besonderen positiven Wissenschaften", wie Theologie, Jurisprudenz, Nationalökonomie und Medizin. Dagegen fallen in ihr Gebiet Philo- sophie, Philologie, Geschichte, Mathematik, Naturwissenschaften. An der Spitze steht ein Präsident, er wird vom König ernannt. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch freie Wahl durch die Mit- glieder, die Wahl bedarf der königlichen Bestätigung. 2. Der bayerische Staat hat eine Reihe wissenschaftlicher 825 Sammlungen; ans diesen mögen hervorgehoben werden; der Botanische Garten und das Pflanzenphysiologische Institut, die Eth- nographische Sammlung, die Geologische Sammlung, das Müuzkabi- uett, die Paläontologische Sammlung, die Sternwarte, das Erd- magnetische Observatorium. Fiir die Verwaltung der einzelnen Sammlungen sind Direktoren bestellt. Die Aufsicht über diese 15 15 Die Unterbringung in eine Zwangscrziehungsanstalt kann auch in einem Strafurteil ausgesprochen werden, in welchem auf Freisprechung eines jugendlichen Angeklagten nur deshalb erkannt wird, toeil er die zur Erkenntnis der Strafbarkeit seiner Handlung erforderliche Einsicht zur Zeit der Tat noch nicht besessen hat (s. Nr. 239). In diesen Fällen erfolgt die Unterbringung durch die Distriktsverwaltungsbehörde; die Dauer der Verwahrung bestimmt die Kreisregierung, die Kosten fallen, soweit sie nicht aus dem Vermögen des Kindes oder unterhaltungspflichtiger Verwandter gedeckt werden können, der Staatskasse zur Last.

8. Bürgerkunde - S. 270

1909 - Karlsruhe : Braun
270 Die innere Verwaltung Sammlungen wird von dem Generaldirektor der wissen- schaftlichen Sammlungen des Staats geführt. 3. Daneben bestehen eine Reihe sonstiger Anstalten zur Förde- rung der Wissenschaft und der Kunst, so die H o f - und Staats- bibliothek zu M ii n ch e n , die Universitätsbibliotheken, die Königliche Bibliothek zu Bamberg und eine Anzahl Provinzialbiblio- theken/o ferner, unter dem Ministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern stehend, das Geheime Haus- tind Staats- archiv zu München, und unter dem Ministerium des Innern stehend, die st a a t l i ch e n Archive, nämlich das Allgemeine Reichsarchiv 31t München und die an verschiedenen Orten des Königsreichs errichteten Kreisarchive, weiter das ebenfalls unter die- sem Ministerium stehende S t a t i st i s ch e Landesamt zu Mün- chen (früher Statistisches Bureau genannt), dessen Hauptaufgabe es ist, das für die Landes- und die Reichsstatistik zu liefernde Material zu sammeln, zu bearbeiten und zu veröffentlichen. Zur Unterstützung steht ihm der im wesentlichen aus Vertretern der Ministerien, der Wis- senschaft, der Landwirtschaft, der Industrie, der Gewerbe und des Handels gebildete S t a t i st i s ch e Beirat zur Seite. Als Reichsbehörde ist zu erwähnen die Physikalisch-tech- nische R e i ch s a n st a l t zu Charlottenburg für die ver- suchsmäßige Förderung der exakten Naturforschung und Präzisions- technik. Iii. Tic zeichnende, malende und plastische Kunst. 1. Der Förderung der bildenden Kunst dient in erster Linie die Akademie der bildenden K ü n st e in Miinchen. Sie ist einerseits eine Lehr- und Bildnngsanstalt^ und anderseits eine Knnstgesellschaft. Der Unterricht umfaßt alle Zweige der bildenden Kunst und erfolgt vorzugsweise durch praktische Ausbildung, daneben wird auch theoretischer Unterricht erteilt. In ihrer zweiten Eigen- schaft erscheint die Akademie als „gelehrte Gesellschaft" und dient in der bei solchen üblichen Weise den Zwecken der Kunst, so durch Her- stellung der Verbindung mit anderen Künstlern, durch Beratung 10 Die Befähigung zur Anstellung im höheren Biblio- thek d i e n st wird durch Ableistung eines einundeinhalbjährigen Vorbe- reitungsdienstes und Ablegung der bibliothekarischen Fachprüfung erworben. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird nur erteilt bei Vorlegung des Reifezeugnisses eines deutschen humanistischen Gymnasiums, eines Real- gymnasiums oder einer Oberrealschule und des Zeugnisses über das Be- stehen einer Staats- oder Hochschulabgangsprüfung, so einer der Prüfungen für den Unterricht in den Sprachen oder der ersten juristischen Prüfung. 37 Die Zahl der Schüler im Semester bewegt sich zwischen 400 und 500. Die Anstalt hat den Charakter einer Hochschule.

9. Bürgerkunde - S. 271

1909 - Karlsruhe : Braun
Wissenschaft und Kunst 271 künstlerischer Fragen, durch Veranstaltung von Ausstellungen. An der Spitze steht ein Direktor, dem Professoren und Dozenten beigegeben sind. 2. Der bayerische Staat besitzt an verschiedenen Orten, Hauptfach- 828 lich in München, K u n st s a m m l u n g e n. Fiir die oberste Leitung und Verwaltung der staatlichen Gemäldesammlungen des König- reichs ist der „Zentralgemäldegalerie-Direktor" be- rufen. Daneben besteht eine Direktion zur Verwaltung der Königl. Graphischen Sa m m l u n g (früher als Kupferstich- und Hand- zeichnungen-Sammlung bezeichnet). Fiir die Begutachtung der die staatlichen Kunstsammlungen berührenden gemeinschaftlichen Ange- legenheiten sowie fiir besonders wichtige Angelegenheiten der ein- zelnen Kunstsammlungen ist eine besondere Kommission, die Gene- r a l k 0 m m i s s i 0 n der Kunstsammlungen des Staa- tes, errichtet. Den Vorsitz führt der Kultusminister oder ein von ihm bestellter Vertreter. Zur Beratung iiber Erwerbungen für die staatlichen Kunstsammlungen werden Spezialkommissionen gebildet. Iv. Die Akademie der Tonkunst. Die Akademie der Tonkunst (früher als Konservatorium fiir 829 Musik bezeichnet) bezweckt die höhere Ausbildung ans dem Gesamt- gebiet der Musik; mit ihr sind ein Seminar zur Ausbildung für den Lehrberuf im Klavierspiel und eine Vorschule für die Orchesterinstrn- mente verbunden. An der Spitze stehen ein erster und ein zweiter Direktor, von denen der erstere die kiinstlerischen, der zweite die ge- schäftlichen Angelegenheiten verwaltet. Neben ihnen sind ein Sekre- tär und eine Anzahl von Lehrern und Lehrerinnen bestellt. Die Be- handlung wichtigerer Angelegenheiten erfolgt durch einen Lehrerrat. Zur Aufnahme wird in der Regel die Zurücklegung des sechzehnten Lebensjahrs, eine gewisse allgemeine Bildung und ein gewisses Mas; technischer Kenntnisse erfordert; die Ausnahme ist von dem Bestehen einer Prüfung abhängig. V. Die Erhaltung anthropologisch, geschichtlich oder künstlerisch wertvoller Gegenstände. 1. Zur Pflege der prähistorischen und historischen Denkmale 830 Bayerns besteht in München das Generalkonservatorium der K n n st d e n k m a l e und Altertümer Bayerns. Diesem obliegt hauptsächlich die Auszeichnung und Erhaltung der Denkmale, die Ueberwachung der Ausgrabungen und Funde, die Fiirsorge für öffentliche Museen, die nicht unter staatlicher Verwal- tung stehen. Dem Konservatorium sind eine Konservierungs- und eine Restaurationsanstalt beigegeben. Zur Förderung der Bestre-

10. Bürgerkunde - S. 412

1909 - Karlsruhe : Braun
412 Das Wirtschaftsleben 255 b. Vollzugsbehörden sind zunächst die Kreisregierungen, Kam- mern des Innern. Ihnen obliegt die Leitung und Beaufsichtigung des Staatsbauwcsens, des Straßen- und Wasserwesens für einen Regierungsbezirk. Für diese Zwecke sind bei den Regierungen R e - g i e r u n g s- und Kreisbau rate und Regierungs- und Kreisbauassessoren sowohl für das Landbatt- wie für das Jngenieursach aufgestellt. 256 c. Die untersten Vollzugsbehörden sind die Distriktsverwaltungs- behörden und die B a u ä m t e r. Es bestehen besondere Bauämter für den Landbau, die Landbauämter; ihrer sind es stebenundzwanzig und besondere Bauämter für den Straßen-, Brücken- und Wasserbau, die Straßen- und Flußbauämter, vierundzwanzig an der Zahl. Die Bauämter haben für die bauliche Unterhaltung der in ihrem Bezirk befindlichen Bauten zu sorgen, die Herstellung neuer Bauten zu lei- ten und den Bezirksämtern bei Ausiibung der Staaisaufsicht über die Distrikte, Gemeinden und Stiftungen Gutachten zu erstatten. Neben diesen allgemeinen Baubehörden bestehen einzelne be- sondere Aemter für besondere Zwecke, zunächst 257 cl. das hydrotechnische B u r e a u in München, das der Obersten Baubehörde als besondere Abteilung beigegeben ist. Der Vorstand führt die Bezeichnung Direktor. Es hat das vorhandene hydrotechnische Material zu sauuneln, die Beobachtungen auf diesem Gebiet fortzusetzen und zu verwerten, die leitenden Gesichtspunkte für eine Wasserstands- und Hochwasserprognose, für einen Nachrich- tendienst und für die Bekämpfung der Hochwasser- und Eisgefahr aufzustellen und hydrotechnische Fragen von größerer Wichtigkeit zu begutachten. 258 Es hat auch bereits, gesondert für das Donaugebiet und für das Maingebiet, einen Hochwasser nachrichtendien st einge- richtet; dieser bezweckt rasche Verbreitung der Nachrichten iiber Hoch- wasser und Eisgang zur Verhütung von Schäden. 259 e. Für die Zwecke der Wasserversorgung ist eine besondere dem Ministerium des Innern untergeordnete Zentralstelle mit dem Sitz in München, das Königliche Wasserversorgungsbureau, gebildet. Es hat hauptsächlich die Aufgabe, bei der Bildung öffent- licher Wasserversorgungsgenossenschaften und bei der Verbesserung der Wasserversorgungsverhältnisse durch die Gemeinden Beihilfe durch Aufstellung von Entwürfen und durch Leitung der Bauausfüh- rung, ferner durch Begutachtung der Entwürfe anderer Techniker zu unterstützen. Außerdem hat es beim Vollzüge des Wassergesetzes mitzuwirken. Die Beihilfe des Bureails wird in der Regel kosten- los gewährt. Der Vorstand führt die Bezeichnung Direktor.
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